Für die wichtigsten Stichworte zur Einstufung in eine Pflegestufe
haben wir hier kurze Erklärungen geschrieben.
Das Pflegegeld soll dazu dienen die nötige Hilfe privat und unbürokratisch beschaffen zu können. Es wird direkt an die Versicherten ausgezahlt. Über die Verwendung des Pflegegeldes können die Versicherten frei entscheiden. Die Pflegekasse überprüft das nicht.
Wenn der Anspruch auf Sachleistungen nur unvollständig genutzt wird, kann der "Überschuss" anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden [Kombinationsleistung].
Wer "nur" Pflegegeld in Anspruch nimmt wird verpflichtet sich halbjährlich (Pflegestufe III: vierteljährlich) von Pflegeprofis beraten und auf die Finger gucken zu lassen. [Pflegeeinsätze nach § 37.3 SGB XI]
Im März 2008 hat der Bundestag umfangreiche Änderungen der Pflegeversicherung auf den Weg gebracht. Die aktuellen Beträge finden Sie hier. Eine ausführliche Beschreibung der Veränderungen durch die Pflegereform können sie als .pdf Datei herunterladen.
Übersteigen die Kosten der pflegerischen Hilfen die Leistungen der Pflegekassen ... müssen die Pflegebedürftigen selbst zahlen. Können sie das nicht, springt das Sozialamt unter Umständen ein.
Vorsicht:
Unter der Bezeichnung "Pflegegeld" gibt es auch andere Sozialleistungen, die mit der deutschen Pflegeversicherung nichts zu tun haben. Auch in der Sozialgesetzgebung Österreichs gibt es "Pflegegeld".
- § 14 SGB
- § 15 SGB
- Antrag an die
Pflegekasse
- Begutachtungsrichtlinien
- Behandlungspflege
- Pflegeeinsatz nach
§ 37 SGB
- Betreuungsbedarf
- Betreuungsbetrag
- Eingeschränkte
Alltagskompetenz
- Formen der Hilfeleistung
- Grundpflege
- Gutachten
- Kombinationsleistungen
- Leistungen der
Pflegeversicherung
- Medizinischer Dienst
- Nahe Angehörige
- Orientierungswerte
zur Pflegezeitbemessung
- Personen mit
erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz (PEA)
- Pflegebedarf
- Pflegeberatung
- Pflegeerschwerende
Faktoren
- Pflegegeld
- Pflegekräfte/
Pflegefachkräfte
- Pflegeperson
- Pflegestützpunkte
- Pflegestufe
- Pflegezeit
- Qualitätssicherung
- Sachleistungen
- Sozialgesetzbuch XI
- Statistisches
- Zeitkorridore