Demenz

In öffentlichen Debatten wird seit vielen Jahren beklagt, dass der Hilfebedarf, der infolge einer Demenz entsteht sehr unzureichend berücksichtigt wird. Für die Einstufung in eine Pflegestufe werden nur Hilfen berücksichtigt, die für einige Verrichtungen des Alltags nötig sind. Diese Hilfeleistungen können durch psychische Erkrankung verursacht oder erschwert werden (mehr zum Pflegebedarf).
Die Alzheimer Krankheit ist eine Sonderform der Demenz. Es gibt auch andere Erkrankungen, die im Alltag ähnliche Folgen haben können. In den Richtlinien zur Einstufung (BRi) wird deshalb nicht eine bestimmte Diagnose sondern die "erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz" zum Maßstab genommen (§ 45a SGB XI). Dieser Begriff umfasst unterschiedliche Bereiche von Hilfebedarf. Hier ist die Liste dazu:

1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);
2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;


10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren
12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression
(siehe BRi, Seiten 145-6)

Neben den Leistungen im Rahmen einer Pflegestufe können seit dem 1.7.2008 außerdem ein "zusätzlicher Betreuungsbetrag" beantragt werden. Dazu wurde das bisherige Assessment weiter entwickelt.
Schon seit 2006 wird eine Beurteilung zur "eingeschränkten Alltagskompetenz" durch den MDK auf der Grundlage dieser 13 Punkte durchgeführt. (Das Verfahren dazu wird PEA-Assessment genannt.)
Seit dem 1.7.2008 wird bei der Begutachtung auch der Anspruch auf den zusätzlichen Betreuungsbetrag beurteilt.
In vollstationären Einrichtungen, auch für die Kurzzeitpflege, kann zusätzliches sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal für Heimbewohner mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf eingesetzt werden. Es soll möglich sein für 25 demenziell erkrankte Heimbewohner eine zusätzliche Betreuungskraft zu re-finanzieren (§ 87 b SGB XI).

Aufzaehlung Wie geht's ?

Diese Leistungen werden nicht an die Versicherten direkt ausgezahlt. Wie bei Sachleistungen können anerkannte Pflegeeinrichtungen ihren Service bis zu einem Betrag in dieser Höhe direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Oft werden Gruppentreffen ein oder zwei mal in der Woche angeboten. Einzelbetreuung in einer Einrichtung oder zu Hause sind aber ebenso denkbar. Allerdings kommt man bei einem Beaufsichtungsbedarf von 24 Stunden täglich, sieben Tage die Woche, mit 100 bzw. 200 Euro pro Monat nicht sehr weit.
Den Grundbetrag von bis zu 100 Euro monatlich können Versicherte beantragen, bei denen im PEA-Assessment wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen und Fähigkeitsstörungen festgestellt werden (bisheriges Verfahren).
Zum erhöhten Betrag von bis zu 200 Euro monatlich ist berechtigt wer beim PEA-Assessment zusätzlich in mindestens einem weiteren Bereich aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 dauerhafte und regelmäßige Schädigungen und Fähigkeitsstörungen bescheinigt bekommt.*

Aufzaehlung Pflegestufe 0

Aufzaehlung Verlässliche Informationen der Universität Freiburg zur Demenz in russischer und in türkischer Sprache

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BRi = "Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches"
* Quelle: "Umsetzungsempfehlungen zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs im ambulanten Bereich und zur Feststellung eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung bei Heimbewohnern vom 10.06.2008" (Stand vom 27.6.2008) Download am 1.7.2008 von www.mds-ev.org